VG Magdeburg, Urteil vom 28.1.2020
Aktenzeichen 6 A 40/19 MD

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für nigerianische von Menschenhandel Betroffene; Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen, zur Gefährdung bei Rückkehr nach Nigeria und zu risikoerhöhenden Faktoren erneut von Menschenhandel betroffen zu werden

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Klägerin ist Nigerianerin. Sie hatte Asyl beantragt und angegeben, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Das BAMF lehnte den Antrag ab und drohte die Abschiebung an. Die Klägerin sei zwar vom Menschenhandel betroffen, im Falle ihrer Rückkehr sei aber nicht mit einer Verfolgung durch die Täter*innen zu rechnen. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne sich in einem sicheren Teil Nigerias ihren Lebensunterhalt verdienen.

Mit ihrer Klage hiergegen legte die Frau auch ein ärztliches Attest vor, das eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren Symptomatik sich im Falle einer Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern würde. Weiter gab sie an, sie verfüge über keine Schulbildung. Auch seien ihre Eltern mehrfach von den Menschenhändler*innen kontaktiert worden.

Das VG sieht anders als das BAMF einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben, da die Angaben der Klägerin glaubhaft seien und sie somit als Opfer von Menschenhandel einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und ihr im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe, vor der sie seitens des nigerianischen Staates nicht geschützt würde. Das VG macht hierbei umfassende Ausführungen dazu, warum es den Angaben der Klägerin trotz eventueller Widersprüchlichkeiten glaubt. Insbesondere führt es diese auf die Schwierigkeit der Klägerin im Umgang mit den traumatisierenden Erlebnissen zurück (S. 7).

Die Kammer stellt, auch unter Bezug auf Rechtsprechung des VG Stuttgart, die Vorgehensweise der Menschenhandelsorganisationen und insbesondere auch deren Sanktionsmechanismen, für den Fall, dass die Frauen sich nicht an die Absprachen halten, dar (S. 9f).

Rückkehrende Frauen seien von Diskriminierung durch Familie und Umfeld betroffen und liefen Gefahr erneut von Menschenhandel betroffen zu werden. Dabei bezieht sich das Gericht auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes von 2020, nach dem Menschenhandel nach wie vor eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme Nigerias sei.

Anders als das BAMF ist das VG der Ansicht, dass die Klägerin sich dem auch nicht durch Umzug in einen anderen Landesteil entziehen kann. Als risikoerhöhende Faktoren benennt das Gericht unter anderem mangelnde Bildung, Armut, keine familiäre Unterstützung und posttraumatische Belastungsstörungen. Alle diese lägen bei der Klägerin vor.

Entscheidung im Volltext:

vg_magdeburg_28_01_2020 (PDF, 1,8 MB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky