BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019
Aktenzeichen 2 BvR 1380/19

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Verfassungsgerichtsverfahren über Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz im Dublin-Verfahren; Ausführungen zu den Anforderungen an gerichtliche Sachverhaltsaufklärung auch im Eilverfahren; unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Überstellung von Mutter mit Säugling

Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts fest und hebt den Abschiebungsbescheid auf. Der Beschwerdeführer ist ein 2019 in Deutschland geborener somalischer Staatsangehöriger. Für den von seiner Mutter gestellten Asylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-Verordnung festgestellt und im Nachgang auch den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig abgelehnt und seine Überstellung nach Italien angeordnet. Dabei hatte das VG ausgeführt, das italienische Asylsystem leide nicht an systemischen Mängeln, auch wenn es vorkommen könne, dass eine Unterbringung erst nach formeller Registrierung gewährt werde. Eine Beeinträchtigung von Kleinkindern sei nicht zu befürchten, eine individuelle Zusicherung Italiens vor der Überstellung daher nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage mit Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und führte andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und Berichte zur Situation in Italien an. Er macht geltend, als Neugeborener der Gruppe der besonders vulnerablen Personen im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 04.11.2014anzugehören und eine danach erforderliche individuelle Zusicherung angemessener Aufnahme sei nicht erfolgt. Er verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2019, nach dem besonders Schutzbedürftige in Italien oft keine oder keine ausreichende Unterstützung erhielten. Auch dieser Antrag wurde vom VG mit der Begründung abgelehnt, der Schutzstandard in Italien sei zwar abgesenkt, die Bedürfnisse von Familien und besonders Schutzbedürftigen fänden aber Berücksichtigung. Es gäbe Plätze für Alleinerziehende und neben staatlichen auch karitative Unterstützungsangebote. Nur in Einzelfällen käme es zu Obdachlosigkeit. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Anhörungsrüge, weil das VG sich weder mit seinem Vorbringen, ohne individuelle Zusicherung könne nicht von einer angemessenen Unterbringung ausgegangen werden, noch mit den angeführten Erkenntnismitteln auseinandergesetzt habe.

Auf die Ablehnung der Anhörungsrüge legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Das BVerfG gibt dieser statt und stellt fest, das VG habe die sich aus Art. 19 Abs. IV Grundgesetz (GG) ergebenen Anforderungen an die Aufklärung und Beurteilung der Aufnahmebedingungen in Italien verfehlt. Der Senat macht Ausführungen zur Bedeutung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Was als wirkungsvoller Rechtsschutz anzusehen sei, richte sich auch nach der Bedeutung des als verletzt behaupteten Rechts. Dies sei vorliegend das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung müsse daher dem hohen Wert des Art. 2 GG sowie, in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen es um Beurteilung der Aufnahmebedingungen als evtl. unmenschliche Behandlung gehe, Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 der Grundrechtscharta Rechnung tragen.

Das VG habe die sich daraus ergebende, auch im Eilverfahren bestehende Sachaufklärungspflicht verkannt und seine Entscheidung, im Falle des Klägers sei eine individuelle Zusicherung entbehrlich, nicht durch ausreichenden Tatsachenvortrag begründet, sondern sich weder mit schon in der Vergangenheit und weiter bestehenden kritischen Bewertungen des italienischen Unterbringungssystems noch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkenntnissen wie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auseinandergesetzt. Es habe keine weiteren Erkenntnisse oder eine konkrete Zusicherung Italiens eingeholt.

Dadurch habe es die u.a. vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 19.03.2019 in seiner sog. Jawo-Entscheidung  entwickelten Grundsätze zu den Anforderungen an gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren verfehlt und das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Das BVerfG hebt daher den gesamten Bescheid des BAMF auf.

Entscheidung im Volltext:

Bverfg_10_10_2019 (PDF, 179 KB, nicht barrierefrei)

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