Gewaltschutzgesetz

Eine Form des gesetzlich gewährten Schutzes, auf den sich von Heiratshandel betroffene Frauen berufen können, ergibt sich aus dem Gewaltschutzgesetz. 

Das Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz) ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer von Gewalttaten verbessern, insbesondere der Frauen und Kinder, welche Opfer von häuslicher Gewalt sind.

Eine Realität von Heiratshandel betroffener Frauen kann sein, dass sie von häuslicher Gewalt ihres Ehepartners betroffen sind. Gerade wegen des drei Jahre währenden eheabhängigen Aufenthaltsrechtes kann es Bestreben des Ehepartners sein, die Frau mittels gewalttätiger Übergriffe zu erpressen, auszubeuten und zu diktieren.

Rechtsfolgen des Gewaltschutzgesetzes:

Das Gewaltschutzgesetz hat im Wesentlichen zwei wichtige Rechtsfolgen:

  • Nach § 1 Gewaltschutzgesetz können gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen eingeleitet werden. Konkret heißt dies, dass Kontaktverbote angeordnet werden. Der Täter hat es zu unterlassen, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und weitere Zusammentreffen zu vermeiden. Der Täter darf die betroffene Person auch nicht telefonisch, per e-mail, Brief bzw. sms belästigen oder bedrohen.
  • Nach § 2 können Opfer häuslicher Gewalt die alleinige Nutzung ihrer Wohnung beantragen, auch wenn der Täter offizieller Mieter der Wohnung ist. Voraussetzung für eine Ausweisung des Täters ist, dass die Partner (Ehepaare, gleichgeschlechtliche Partner, nichteheliche Partner) mindestens sechs Monate in einem gemeinsam angelegten Haushalt zusammen gelebt haben und die Gewalttat nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Neu an diesem Gesetz war und ist, dass nicht das Opfer wie bisher aus der gewohnten Umgebung z.B. in ein Frauenhaus flüchten muss, sondern dass der Täter aus der Wohnung verwiesen wird. Damit wird gewährleistet, dass die Betroffene nicht doppelt betroffen ist, indem sie einerseits Gewalt erfährt und dann auch noch in der Pflicht steht, sich aktiv durch eine Flucht der vom Täter verursachten Gewaltsituation zu entziehen. Der Täter wird mit diesem Gesetz folgerichtig sofort zur Verantwortung für sein Handeln gezogen und der Betroffenen kann schneller geholfen werden.

Rechte der Betroffenen:

Die Betroffene kann alleine oder mit Hilfe eines Anwaltes einen Eilantrag beim Familiengericht stellen.

  • Bei einem geringen Einkommen hat die Betroffene die Möglichkeit, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen; auf diesem Weg wird auch die Anwältin / der Anwalt bezahlt
  • Die Betroffene sollte in ihrem Antrag genau die Sachumstände und ihre Bedürfnisse darlegen
  • Sinnvoll ist es, wenn sofort ärztliche Atteste, Polizeiberichte oder polizeiliche Aktenzeichen beigefügt werden
  • Das Gericht kann einstweilig verfügen, dass der Täter sich der betroffenen Person bis zum gerichtlichen Verfahren nicht unter der festgelegten Bannmeile nähern darf und/oder die Wohnung zu verlassen hat

Es sind verschiedene Variationen denkbar, um ein Zusammentreffen des Täters und Opfers zu vermeiden. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen. Im gerichtlichen Verfahren, welches zumeist zeitnah angesetzt wird, werden die betroffene Person und der Täter meistens mündlich vernommen. Am Ende der Verhandlung kann ein Beschluss des Gerichtes ergehen, dass der Täter/die Täterin die Wohnung für sechs Monate nicht mehr betreten darf. In dieser Zeit kann das Opfer für die Zukunft weiter planen.

  • Die Anordnungen werden dem Täter durch den Gerichtsvollzieher zugestellt
  • Das Opfer sollte beim Gericht nachfragen, ob eine Zustellung veranlasst worden ist, andernfalls kann es selbst eine Zustellung beantragen. Hierzu muss es die Gerichtsvollzieherstelle des Familiengerichtes aufsuchen. Mit diesem Schritt ist alles Notwendige getan.
  • Verstößt der Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Fall Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Diese werden dann vor dem Strafgericht verhandelt.
  • Das Opfer sollte daher grundsätzlich den gerichtlichen Beschluss bzw. eine Kopie bei sich führen

Insbesondere Migrantinnen sind häufig von Gewalt im häuslichen Bereich betroffen. Eine vom BMFSFJ beauftragte Studie berücksichtigt erstmalig auch das Ausmaß von Gewalt gegen Frauen mit Migrationshintergrund. Die Studie ist im September 2004 unter dem Titel „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen“ erschienen. Sie ist eingestellt im Forschungsnetz des BMFSFJ.

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