Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Menschen, die Opfer von Gewalttaten auf dem deutschen Hoheitsgebiet werden, können Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend machen.

Da Betroffene von Menschenhandel häufig gleichzeitig Opfer von Gewalttaten sind, können sie grundsätzlich Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen. Bisher wurde diese Möglichkeit jedoch noch zu wenig wahrgenommen bzw. viele Anträge nach dem OEG scheiterten.

Der KOK verweist auf hilfreiches Informationsmaterial zum Thema Entschädigung.

Zum OEG

Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG sind das Vorliegen einer Gewalttat und das Vorliegen gesundheitlicher Schädigungen als Folge dieser Gewalttat. Anspruchsberechtigt sind Geschädigte oder Hinterbliebene.

Eine Gewalttat im Sinne des OEG ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person, z.B. vorsätzliche Körperverletzungen, Vergewaltigungen, sexuelle Nötigungen, sexueller Missbrauch u.a.

Jede Art von gesundheitlicher Schädigung, die Folge der Gewalttat ist, kann geltend gemacht werden. Gesundheitliche Schädigungen können körperlicher und/oder seelischer Art sowie vorübergehend oder dauerhaft sein. Die Gesundheitsstörungen müssen in ursächlichem Zusammenhang mit der Gewalttat stehen.

Über die Gewährung von OEG-Leistungen entscheiden auf Antrag die Versorgungsämter. Diese sind in jedem Bundesland unterschiedlich benannt.

Das Verwaltungsverfahren wird mit einem Bescheid abgeschlossen. Der erteilte Bescheid ist rechtsbehelfsfähig, d.h. es kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Sieht das Versorgungsamt keine Möglichkeit zur Abhilfe, entscheidet die nächst höhere Behörde.

Ansprüche für Opfer des Menschenhandels

Mit Wirkung ab dem 01.07.1990 haben auch alle Ausländer*innen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Opfer einer vorsätzlichen rechtswidrigen Gewalttat geworden sind, Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Somit können auch von Menschenhandel Betroffene Ansprüche geltend machen. Anspruchsberechtigt sind nach Rundschreiben des BMA vom 05.03.2001 auch Betroffene von Menschenhandel, die sich hier illegal aufgehalten haben.

Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Dauer des Aufenthalts sowie der Art des Aufenthaltstitels gemäß § 1 Absatz 5 und 6 OEG:

  • Abs. 4 Nr. 1: Staatsangehörige der EU haben Anspruch auf Versorgung wie Deutsche.
  • Abs. 5 Nr. 1: Hält sich der/die Geschädigte länger als 3 Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kann sie Leistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten.
  • Abs. 5 Nr. 2: Wenn der/die Geschädigte sich rechtmäßig für einen vorübergehenden Zeitraum von sechs Monaten bis zu drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, werden die nach dem OEG möglichen einkommensunabhängigen Leistungen gewährt.
  • Abs. 6 Nr. 1: Geschädigte, die mit einer/m Deutschen oder einer/m Ausländer*in im Sinne der Abs. 4 und 5 bis zum dritten Grade verwandt sind, erhalten Ansprüche wie Personen im Sinne des Abs. 5 Nr. 2.
  • § 10b i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6: Hält sich der/die geschädigte Ausländer*in rechtmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet auf, kann ihr lediglich eine einmalige Zahlung als Härteleistung gewährt werden.

Der Umfang der Entschädigungsleistungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und umfasst Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigtenrente und Pflegezulage sowie Fürsorgeleistungen wie zum Beispiel Krankenhilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohnungshilfe und Hilfe für besondere Lebenslagen. Daneben haben Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf individuelle ergänzende Leistungen. Die Hilfen werden als persönliche Hilfe, Sachleistungen und Geldleistungen erbracht. Schmerzensgeld oder Ersatz für sonstige Sach- und Vermögensschäden, wie zum Beispiel nicht ausgezahlter Verdienst als Prostituierte, sind ausgeschlossen.
Erlassene Bewilligungen von Leistungen des Versorgungsamtes werden nicht befristet, es sei denn, es handelt sich um die Bewilligung von vorläufigen Leistungen der Heilbehandlung.

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